Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Mörlenbach
Betr.: Bauleitplanung der Gemeinde Mörlenbach;
Bebauungsplan „Erweiterung Eschenacker“ im Ortsteil Ober-Liebersbach
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mörlenbach hat in ihrer Sitzung am 23.04.2024 den Bebauungsplan „Erweiterung Eschenacker“ im Ortsteil Ober-Liebersbach einschließlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen (örtlichen Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan dient der Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen für eine maßvolle bauliche Entwicklung des Ortsteils Ober-Liebersbach im Bereich einer bereits einseitig bebauten Erschließungsstraße mit dem Ziel der Bereitstellung von Wohnraum.
Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Ortsrand des Ortsteils Ober-Liebersbach, nördlich bzw. östlich der Straße „Ober-Liebersbach“. Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes umfasst nach der aktuellen Liegenschaftskarte folgende Grundstücke: Gemarkung Ober-Liebersbach, Flur 1, Flur 1, Flurstücke Nr. 24, Nr. 25/1, Nr. 25/2, Nr. 25/4, Nr. 25/6 (teilweise), Nr. 25/7, Nr. 25/8, Nr. 25/9, Nr. 26/3 und Nr. 32 (teilweise). Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 1,50 ha. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in der beigefügten Plandarstellung durch gestrichelte Umrandung gekennzeichnet.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB werden die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO)) und der beigefügten Begründung mit Umweltbericht sowie den in der Begründung genannten Anlagen (Anlage 1: Bestandsplan zum Umweltbericht, Anlage 2: Entwicklungsplan zum Umweltbericht, Anlage 3: Tabelle zur Biotopbilanz nach Kompensationsverordnung, Anlage 4: Artenschutzfachliche Potenzialanalyse) , ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan können während der Öffnungszeiten des Rathauses bei dem Geschäftsbereich „Bauen und Umwelt“ der Gemeinde Mörlenbach, Rathausplatz 1 in 69509 Mörlenbach, eingesehen werden.
Die Öffnungszeiten des Rathauses sind:
Montag: 07:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag: 07:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 07:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr
Freitag: 07:30 bis 12:00 Uhr
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Mörlenbach beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Mörlenbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Erweiterung Eschenacker“ im Ortsteil Ober-Liebersbach (unmaßstäblich)
Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan einschließlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen (örtlichen Bauvorschriften) in Kraft.
Mörlenbach, den 29.04.2024
Für den Gemeindevorstand
der Gemeinde Mörlenbach
Erik Kadesch, Bürgermeister