Gemeinde Mörlenbach

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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Mörlenbach

Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zur widersprechen. Dieser Widerspruch gilt bis zum Widerruf.
 
Einmal jährlich hat die Meldebehörde darüber durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
 
Mit einem formlosen schriftlichen Antrag an den Gemeindevorstand der Gemeinde Mörlenbach, Fachbereich Einwohnerservice, Rathausplatz 1, 69509 Mörlenbach, kann ohne Angabe von Gründen der Weitergabe von Daten an folgende Stellen widersprochen werden:
 

  1. öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, denen man nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§ 42 Abs. 3 BMG)

 

  1. Mandatsträgern, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG)

 

  1. Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG)

 

  1. Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG)

 

  1. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (§ 36 Abs. 2 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetz).

  
 
Mörlenbach, 11.10.2023                                          
 
 
Erik Kadesch
-Bürgermeister-

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