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Kommunalwahlen am 27.03.2011 - Melderegisterauskunft

Nach § 35 Abs.1 Hessisches Meldegesetz (HMG) darf die Meldebehörde Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, mit Landtags-und Kommunalwahlen sowie mit Ausländerbeiratswahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 HMG bezeichneten Daten (Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

In diesem Zusammenhang weisen der Einwohnerservice und das Wahlbüro darauf hin, dass nach § 35 Abs. 5  HMG jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht hat, der Weitergabe ihrer/seiner Daten zu widersprechen.

Dazu genügt ein formloser schriftlicher Antrag an den Einwohnerservice, Rathausplatz 1, 69509 Mörlenbach. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.

Bitte denken Sie daran, den Antrag bis spätestens Mitte September einzureichen.

 

Mörlenbach, 08.07.2010 

Lothar Knopf

-Bürgermeister-

 

20.07.10 13:45
Kategorie: Aktuelles, Gemeindeverwaltung, Amtliche Bekanntmachung

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