Startseite | Aktuelles | Impressum | Kontakt | Sitemap | Suche

 

Verbrennung von Gartenabfällen

In Anlehnung an die im Hessischen Naturschutzgesetz (§ 22 Abs. 2, Nr. 4) festgesetzten Fristen für die Unterhaltung von Hecken und Gehölzen im Außenbereich ist das Verbrennen von Gehölzschnitt mit Rücksicht auf die Brut- und Setzzeiten in der Zeit vom 1. April bis 30. September nicht gestattet.

 

15.04.10 16:14
Kategorie: Aktuelles, Amtliche Bekanntmachung, Gemeindeverwaltung, Gemeinderundschau

nach oben ::