Die zuständige Behörde
(nach § 3 Abs. 1, Nr. 1 Grenzbereinigungsgesetz)
Amt für Bodenmanagement
Heppenheim
Grenzbereinigung
nach dem Grenzbereinigungsgesetz vom 13.06.1979 (GVBl. I S.108) in der derzeit gültigen Fassung
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit
Im Grenzbereinigungsverfahren in der
Gemeinde: Mörlenbach
Gemarkung: Bonsweiher
Flur: 8
Verfahrensgebiet: „L 3120 Radweg Bonsweiher“
Aktenzeichen: GB 3200030
Grundbuchamt: Fürth
ist der Grenzbereinigungsplan vom 14.07.2023 am 19.03.2024 unanfechtbar geworden. Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den im Grenzbereinigungsplan vorgesehenen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der neuen Grundstücke ein.
Soweit im Grenzbereinigungsplan nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich.
Die vereinbarten und festgestellten Ausgleichsleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Odenwaldstraße 6, 64646 Heppenheim, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Michelstadt, den 19.03.2024 |
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Amt für Bodenmanagement
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Heppenheim
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Im Auftrag
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(DS)
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gez. Seibel,TAM
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Mörlenbach, 19.03.2024 Für den Gemeindevorstand
der Gemeinde Mörlenbach
gez. Kadesch, Bürgermeister