Startseite | Aktuelles | Impressum | Kontakt | Sitemap | Suche

Auskunftssperre (Übermittlungssperre)

Nach dem Hessischen Meldegesetz können Sie der Weitergabe Ihrer Daten (Übermittlungssperren) für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen widersprechen:

  • Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen
  • Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse, Rundfunk und gewählte Mitglieder staatlicher und kommunaler Vertretungskörperschaften
  • Auskunft über Meldedaten an Adressbuchverlage
  • Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft über das Internet
  • Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
  • Melderegisterauskünfte, die erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt werden

 

In Mörlenbach gemeldete Personen haben gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe des Hessischen Meldegesetzes ein Widerspruchsrecht zur Veröffentlichung oder Übermittlung der Personendaten.

Ein Widerspruch ist jederzeit möglich und gilt bis auf Widerruf.

Bei Wegzug erlischt die Übermittlungssperre und muss bei Wiederzuzug neu beantragt werden.

Die Übermittlungssperre gilt nur bei der Meldebehörde Mörlenbach.

Der Antrag kann schriftlich beim Einwohnerservice gestellt werden. Einer Begründung über die Eintragung von Übermittlungssperren ist nicht erforderlich. Eine zusätzliche Bestätigung über die Erfassung der von Ihnen beantragten Übermittlungssperre erfolgt nicht.

nach oben ::