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Ortsrecht

Im Rahmen des den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes sowie Art. 137 der Landesverfassung garantierten und durch § 1 der Hessischen Gemeindeordnung konkretisierten Selbstverwaltungsrechts haben die Gemeinden die Möglichkeit, ihre örtlichen Angelegenheiten durch Satzung zu regeln.

Das Ortsrecht umfasst die Gesamtheit der Satzungen und Verordnungen einer Gemeinde. Hierdurch hat jede Gemeinde die Möglichkeit, ihre örtlichen Angelegenheiten eigenständig und individuell zu regeln, so dass diese von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ausfallen können. Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und anderen ortsrechtlichen Bestimmungen gehören zu den Aufgaben, für die ausschließlich die Gemeindevertretung zuständig ist. Alle ortsrechtlichen Bestimmungen werden in den Bekanntmachungsorganen der Gemeinde Mörlenbach bekannt gemacht.

Wir versuchen, unser Angebot ständig auf dem neuesten Stand zu halten und zu erweitern. Für Verbesserungsvorschläge und Fehlerhinweise wären wir Ihnen sehr dankbar. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an info@moerlenbach.de.

Hinweis:

Für die Richtigkeit der zum Download in dieser Internetpräsentation angebotenen Schriftstücke wird keine Gewähr übernommen. Rechtsverbindlich sind ausschließlich die in Schriftform bei der Gemeinde Mörlenbach vorliegenden Originale.

Das Ortsrecht der Gemeinde Mörlenbach umfasst folgende Satzungen, Verordnungen, Richtlinien und Geschäftsordnungen, die jeweils durch Anklicken aufgerufen werden können.

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