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Brenngenehmigungen/Brauchtumsfeuer

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen bedarf der Erlaubnis. Wer ohne die Brenngenehmigung in der Gemeinde Mörlenbach Äste und andere pflanzliche Abfälle verbrennt, riskiert ein Bußgeld. Sollte aufgrund einer Brandmeldung die Freiwillige Feuerwehr ausrücken, kommen dazu noch die hohen Kosten des Einsatzes. Hingewiesen wird auf die Möglichkeit der Anlieferung von Grünschnitt an der Grünschnittsammelstelle an der Straße nach Ober-Liebersbach.

Oster- und Fastnachtsfeuer sind im Gegensatz zu dieser Art der Abfallentsorgung sogenannte "Brauchtumsfeuer". Diese Feuer bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Gemeinde Mörlenbach, um Umweltbelastungen vorzubeugen. Private Einzelfeuer sind hingegen keine "Brauchtumsfeuer" und werden daher auch nicht genehmigt.

Anträge auf Erteilung einer Brenngenehmigung oder eines "Brauchtumsfeuers" werden telefonisch entgegengenommen.

Verbrennen von Gartenabfällen

Der Geschäftsbereich Ordnung, Verkehr der Gemeinde Mörlenbach weist darauf hin, dass es grundsätzlich verboten ist, pflanzliche Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zu verbrennen. Nach der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) dürfen Besitzer pflanzlicher Abfälle, die sich entschieden haben, Abfälle außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen zu beseitigen, dies nur nach der in der Verordnung vorgesehenen Art und Weise vornehmen.

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegen lassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, beseitigt werden. Hierbei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.

Die vorstehend genannten Abfälle können außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbau­technischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.

An das Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle stellt die genannte Verordnung wesentliche Anforderungen.

  • Die bezeichneten Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person und nur bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Samstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr verbrannt werden.
  • Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
  • Zum Entfachen dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen.
  • Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem starkem Wind oder wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen.
  • Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind.
  • Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

In Anlehnung an die im Hessischen Naturschutzgesetz (§ 22 Abs. 2, Nr. 4) festgesetzten Fristen für die Unterhaltung von Hecken und Gehölzen im Außenbereich ist das Verbrennen von Gehölzschnitt mit Rücksicht auf die Brut- und Setzzeiten in der Zeit vom 1. April bis 30. September nicht gestattet.

Folgende Mindestabstände sind bei der Verbrennung des Gehölzschnittes einzuhalten:

  • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- und Lagerplätzen
  • 35 m von sonstigen Gebäuden
  • 5 m zur Grundstücksgrenze
  • 100 m von Bundesautobahnen oder autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
  • 50 m zu sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
  • 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden
  • 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern

Sind innerhalb der o.a. Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen, damit ein Übergreifen des Feuers verhindert wird.

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist dem Geschäftsbereich Ordnung, Verkehr der Gemeinde mindestens zwei Werktage vor Beginn schriftlich anzuzeigen.

Die Anzeige muss enthalten:

  • Lage und Größe des Grundstücks, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen
  • Art und Menge des Abfalls
  • Name, Alter und Anschriften der Aufsichtspersonen

Die Bevölkerung wird um Beachtung gebeten. Bitte entsorgen Sie ihre pflanzlichen oder gärtnerischen Abfälle ordnungsgemäß, da im Falle der Nichtbeachtung Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

Anfallender Gehölzschnitt von Grundstücken innerhalb der Siedlungsflächen, die nach der Verordnung nicht verbannt werden dürfen kann über die zweimal jährlich stattfindenden Grünschnittabfuhren oder die kommunale Grünschnittsammelstelle entsorgt werden.

Ansprechpartner

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Fax
E-Mail
Heidi Becker

Ordnung, Verkehr
Raum 3, EG
06209 808-53
06209 808-59

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