Bearbeitung von Anzeigen zum Abbrennen von Pyrotechnik
Erwerb und Verwendung (Abbrennen) pyrotechnischer Gegenstände der Klasse 2 (Kleinfeuerwerk).
Erlaubnisbedürftige Pyrotechnik:
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse 2 dürfen grundsätzlich in der Zeit vom 01. Januar bis 28. Dezember nicht verkauft und in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember nicht abgebrannt werden.
Für den Zeitraum vom 01. Januar bis 28. Dezember bzw. vom 02. Januar bis 30. Dezember ist für das Erwerben und das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse 2 ein Antrag auf Erlaubnis beim Geschäftsbereich Ordnung, Verkehr zu stellen.
Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Erlaubnis.
- Nur auf Privatgrund (nicht auf öffentlichen Straßen.
- Die Person, welche die pyrotechnischen Gegenstände abbrennt, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Nicht in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Seniorenheimen, Tierparks.
- Nur pyrotechnische Gegenstände der Klasse 2 (z.B. Silvesterfeuerwerkskörper, wie Vulkane, Fontänen, aber keine Raketen).
- Nur aus besonderen Anlässen (z.B. 80. Geburtstag, Goldene Hochzeit).
- Maximal einmal pro Jahr.
Ansprechpartner
| Name Position | Abteilung Raum | Telefon Fax |
|---|---|---|
| Reiner Helferich Geschäftsbereichsleiter |
Ordnung, Verkehr Raum 3, EG |
06209 808-50
06209 808-59
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