zur Satzung der Gemeinde Mörlenbach über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Mörlenbach
Auf Grund der §§ 5, 19, 20, 21 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666, 669), der §§ 1 – 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. S. 434), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 04. Juli 1996 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 342) und des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14.12.1989 (GVBl. I S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.11.2000 (GVBl. I S. 521), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mörlenbach in ihrer Sitzung am 03. Juli 2007 nachstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Mörlenbach erlassen:
§ 1 Allgemeines
- Für die Benutzung der Kindergärten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. § 10 der Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebühr ist eine Betreuungsgebühr. - Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch des Kindergartens zu entrichten.
- Die Betreuungsgebühr ist stets für einen vollen Monat zu entrichten.
§ 2 Betreuungsgebühren
- Die Betreuungsgebühr beträgt für den Regelplatz (6 Stunden Betreuung) für
- das 1. Kind einer Familie 90,-- EUR/Monat
- das 2. Kind einer Familie 51,-- EUR/Monat
- Die Betreuungsgebühr beträgt für den Regelplatz ohne Frühstück für
- das 1. Kind einer Familie 90,-- EUR/Monat
- das 2. Kind einer Familie 51,-- EUR/Monat
- Die Gebühren für die Absätze 1 und 2 gelten für den Regelplatz Plus (Betreuung Mo., Mi., Fr. 5 Stunden, Di., Do. 7 Stunden) entsprechend.
- Für das dritte und jedes weitere Kind einer Familie die sich gleichzeitig in den gemeindlichen Kindergärten befinden, werden keine Gebühren erhoben.
- Die Betreuungsgebühr für den Tagesplatz (ab 9 Stunden Betreuung) für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr beträgt für
- das erste Kind einer Familie 150,-- EUR/Monat
- das zweite Kind einer Familie 108,-- EUR/Monat
- für das dritte Kind einer Familie wird lediglich der Essensbeitrag erhoben.
Für den entstehenden Mehraufwand für die Betreuung von Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr wird ein Gebührenaufschlag von 30,-- EUR/Monat für das erste Kind einer Familie und von 50,-- EUR/Monat für das zweite Kind einer Familie auf die Gebühren der Abs. 1 – 3 und 5 festgelegt. Der Mehraufwand entfällt nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet. - Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindergärten gewährt, stellt die Gemeinde Mörlenbach die Kindergartenkinder im letzten Jahr vor der Einschulung von den Betreuungsgebühren frei. Dies gilt für die letzten 12 Monate vor der Einschulung, beginnend ab 01.01.2007. Eltern, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind die gezahlten Gebühren zu erstatten. Eltern, deren Kinder von der Einschulung zurückgestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig.
Die Erhebung des Essensbeitrags bleibt von der Freistellung ausgenommen. Dieser ist weiterhin zu zahlen.
§ 3 Gebührenabwicklung
- Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.
- Die Benutzungsgebühr ist am Ersten eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu überweisen.
- Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung des Kindergartens (z.B. Ferien, Feiertage) weiter zu zahlen.
- Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung den Kindergarten über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.
§ 4 Gebührenübernahme
In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden.
§ 5 Verfahren bei Nichtzahlung
Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.September 2007 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt wird die mit Datum vom 12. September 2006 beschlossene Satzung sowie alle ergangenen Änderungen außer Kraft gesetzt.
Mörlenbach, 03.07.07
Gemeinde Mörlenbach
Der Gemeindevorstand
Lothar Knopf
Bürgermeister
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