Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer sind die Vorschriften des Grundsteuergesetzes (GrStG). Steuergegenstand ist der Grundbesitz. Dabei unterscheidet man:
Grundsteuer A = Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Grundsteuer B = Grundstücke
Die Gemeinde bestimmt in ihrer Haushaltssatzung die sogenannten Hebesätze für die Grundsteuer A und B.
Der Grundsteuermeßbetrag wird vom Finanzamt Fürth festgesetzt. Wenn Sie fragen zu Ihrem Grundsteuermeßbetrag haben, wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Fürth, Tel. 06253/2060
Grundsteuermeßbetrag x Hebesatz = Grundsteuerjahresbetrag
Gemeinde Mörlenbach:
- Der Hebesatz der Grundsteuer A beträgt 276%
- Der Hebesatz der Grundsteuer B beträgt 280%
Die Grundsteuer entsteht nach dem Stichtagsprinzip des § 9 GrStG mit Beginn des Kalenderjahres und wird nach den Verhältnissen vom 01. Januar festgesetzt. Demnach müssen Änderungen die erst im Laufe des Kalenderjahres eintreten, für dieses Kalenderjahr noch unberücksichtigt bleiben. Änderungen wirken sich deshalb erst ab dem 01.01. des Folgejahres aus.
Fälligkeit der Grundsteuer:
- 15.08 mit dem gesamten Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 EUR nicht übersteigt
- 15.02. und 15.08. in zwei gleichen Raten, wenn der Jahresbetrag 30,00 EUR nicht übersteigt
- 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. in vier gleichen Raten wenn der Jahresbetrag 30,00 EUR übersteigt
Bitte beachten Sie, dass die Grundbesitzabgabenbescheide Mehrjahresbescheide sind und bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides die Zahlungen für die folgenden Zeiträume in Höhe der letzten Fälligkeiten zu leisten sind.
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