Für das Halten eines Hundes gelten die Vorschriften der Hundesteuersatzung in der Fassung vom 24.04.2002; 1. Änderung vom 04.12.2002 (gültig ab 01.01.2003)
Entstehung der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit dem Monat, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird, frühestens jedoch mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wird, wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. Bei Verlust erhalten Sie gegen Zahlung von 3,-- EUR eine Ersatzmarke.
Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Das Ende der Hundehaltung ist der Gemeinde innerhalb zwei Wochen anzuzeigen. Wird ein Hund veräußert, müssen Name und Anschrift des Erwerbers angegeben werden. Die Hundesteuermarke ist an die Gemeinde zurückzugeben.
Die Hundesteuer beträgt jährlich
| Für den Ersthund | 36,00 EUR |
| Für den Zweithund | 60,00 EUR |
| Für jeden weiteren Hund | 72,00 EUR |
| Für ermäßigte Hunde | 18,00 EUR |
| Für Wachhunde | 3,60 EUR |
| Für einen gefährlichen Hund | 600,00 EUR |
Fälligkeiten der Hundesteuer
Die Hundesteuer ist in 4 Raten, jeweils am 15.02, 15.05, 15.08. und 15.11 fällig.
Eine einmalige Rate zum 01.07. ist möglich.
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